Der Xiang-Wang Stil
Rechtskunde
Die Rechtskunde ist in unserem Verein ein essentieller Teil der Gürtelprüfungen. Für einen Kampfkünstler,
der die Fähigkeit besitzt in eine unrechte Situation einzugreifen, ist es unabdingbar diese rechtlichen Grundlagen
zu kennen. Somit ist das Wissen um die Gesetzeslage entscheidend ob eine Prüfung bestanden ist oder nicht, ungeachtet
dessen wie gute der Schüler den Rest der Prüfung absolviert hat. Und so sollte es auch an jeder Schule, wo gewissenhaft
Kampfkunst unterrichtet wird, sein. - Leider ist das nicht der Regelfall.
§ 32 StGB - Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden.
§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen Personen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, insoweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Persönlichkeit
nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.
§ 211 StGB - Mord:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen
oder zu verdecken, einen anderen Menschen tötet.
§ 212 StGB - Totschlag:
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanger Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 223 StGB - Körperverletzung:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung:
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahre bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder auf beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit
verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichnete Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 StGB - Einwilligung:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzen Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 240 StGB - Nötigung:
(1) Wer einen Menschen rechtwidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
(2) Rechtwidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 323c StGB - unterlassene Hilfeleistung:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.